Satzung

Stadtfeuerwehrverband Schwerin, Körperschaft des öffentlichen Rechts




Aufgrund des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz
und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern
(Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Mai 2002 wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des
Stadtfeuerwehrverbandes der Landeshauptstadt Schwerin vom 26.03.2011 folgende
Satzung erlassen:


§ 1 Name

Der Stadtfeuerwehrverband der Landeshauptstadt Schwerin, in dieser Satzung "Verband"
genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§ 2 Aufgaben/Ziele

(1) Der Verband hat vor allem die Aufgabe
1.
die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung,
freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern,
2.
die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu
unterstützen,
3.
die Jugendarbeit in den Feuerwehren zu unterstützen,
4.
die Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und
sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst in Zusammenhang
stehen, zu betreuen,
5.
über Beschwerden von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren zu
entscheiden, soweit es Verbandsangelegenheiten sind,
6.
den Leiter der Berufsfeuerwehr als Vorgesetzten der Angehörigen der
Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr (§ 8 Abs. 3 BrSchG) bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
7.
Stadtfeuerwehrtage zu veranstalten.
8.
die Interessen der Mitgliedsfeuerwehren und Ihrer Angehörigen in
Feuerwehrangelegenheiten zu vertreten.
(2) Die Feuerwehren stehen für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die
engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität,
Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die
Würde aller Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die
Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können die Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt
Schwerin sein. Betriebsfeuerwehren (Werkfeuerwehren sind anerkannte
Betriebsfeuerwehren) können auf Antrag Verbandsmitglied werden. Der Antrag ist schriftlich
an den Vorsitzenden des Verbandes zu richten.
(2) Der Verband kann fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen sowie die
Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss, durch Entzug der Anerkennung, durch Auflösung der
Mitgliedsfeuerwehr, durch Auflösung des Verbandes oder bei natürlichen Personen durch
Tod.
Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und ist mindestens
einen Monat zuvor schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.


§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören an:
1.
der Vorstand des Verbandes,
2.
je ein Delegierter pro angefangene 10 aktive Mitglieder der verbandsangehörigen
Feuerwehren. Die Delegierten vertreten ihre Feuerwehr jeweils für den Zeitraum
zwischen den ordentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung),
3.
die Fachwarte nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 (ohne Stimmrecht),
4.
die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 (ohne Stimmrecht).
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie ist innerhalb von
drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen und zwei Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Angehörigen der Mitgliederversammlung
nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Angehörigen
der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit
ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Die Mitgliederversammlung
bleibt danach solange beschlussfähig, bis der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit
feststellt. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Angehörigen der Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmmehrheit der anwesenden Angehörigen der
Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der Angehörigen der
Mitgliederversammlung anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung. Wahlen erfolgen in geheimer
Abstimmung auf Stimmzetteln.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom amtierenden
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist.


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

1.
wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen
Geschäftsführer für den Zeitraum von sechs Jahren,
2.
bestätigt den Stadtjugendfeuerwehrwart und bestellt ihn als stimmberechtigtes
Mitglied des Vorstandes für den Zeitraum von sechs Jahren,
3.
beschließt über die Aufnahme sowie den Entzug der Mitgliedschaft von
Betriebsfeuerwehren,
4.
beschließt über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft sowie über
die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
5.
beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Verbandes sowie die
Entlastung des Vorstandes,
6.
beschließt über in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret erläuterte
Anträge auf Satzungsänderung,
7.
beschließt über Vorlagen des Vorstandes und in der Einladung zur
Mitgliederversammlung konkret erläuterte Anträge der Mitglieder,
8.
beschließt über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung und
entscheidet über diese,
9.
wählt aus ihrer Mitte die Rechnungsprüfer für den Zeitraum von 2 Jahren.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Vorsitzender der
Mitgliederversammlung und Vorsitzender des Verbandes ist, seinem Stellvertreter, dem
Geschäftsführer, dem Stadtjugendfeuerwehrwart und den Wehrführern der
Mitgliedsfeuerwehren als Beisitzern.
(2) Zum Vorsitzenden und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer mindestens
sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört, die persönliche und fachliche
Eignung für das Amt besitzt, die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich
bei Annahme der Wahl zur Teilnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
verpflichtet, das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach
Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit spätestens mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt insbesondere
1.
die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und anderen
Veranstaltungen,
2.
die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3.
die Erstattung des jährlichen Berichts über die Tätigkeit des Verbandes,
4.
die Bestellung von Fachwarten,
5.
die Unterbreitung von Vorschlägen zur Ehrenmitgliedschaft und zur Entziehung
derselben,
6.
die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung des Verbandes,
7.
die Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder in Verbandsangelegenheiten,
8.
der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde
9.
die Vertretung der Interessen der Mitgliedsfeuerwehren und Ihrer Angehörigen in
Feuerwehrangelegenheiten.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den amtierenden Vorsitzenden und ein
weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(3) Der Geschäftsführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und die Jahresrechnung der
Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 9 Wahlen

(1) Wahlleiter ist der Vorsitzende oder ein von der Versammlung zu wählender Angehöriger
der Mitgliederversammlung. Er bildet mit drei weiteren aus der Versammlung zu wählenden
Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
verantwortlich ist. Sofern der Vorsitzende selbst zur Wahl ansteht ist, falls nicht ein aus der
Versammlung gewählter Wahlleiter zur Verfügung steht, der stellvertretende Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung das dienstälteste anwesende aktive Mitglied, Wahlleiter.
(2) Wahlvorschläge für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sind der Aufsichtsbehörde
mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich einzureichen. Sie müssen von
mindestens fünf Angehörigen der Mitgliederversammlung, von denen mindestens einer
Wehrführer sein muss, unterzeichnet sein. Wahlvorschläge für den Geschäftsführer müssen
zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich dem Vorsitzenden vorliegen und von
mindestens fünf Angehörigen der Mitgliederversammlung, von denen mindestens einer
Wehrführer sein muss, unterzeichnet sein.
(3) Der Wahlvorstand schlägt der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin den zum
Vorsitzenden bzw. zu seinem Stellvertreter gewählten zur Ernennung in das
Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer/stellvertretender Stadtwehrführer für die Dauer
der Wahlperiode (§ 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BrSchG) vor.
(4) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus seinem Amt ist innerhalb von drei
Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.


(6) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit der
Aufsichtsbehörde (§ 28 BrSchG) innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Jedes
Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
Beschwerde bei der obersten Aufsichtsbehörde einlegen.
(7) Bei Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die
Niederschrift ist von ihm und allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die
Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Verbandes
mitzuteilen.


§ 10 Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Der Verband kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Mitgliederversammlung und Vorstand können sich Geschäftsordnungen geben.


§ 11 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Der Verband stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf.
(2) Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. freiwillige Beiträge,
3. sonstige Zuwendungen.
(3) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden und Gemeindeverbände sind
sinngemäß anzuwenden. Der Haushaltsvoranschlag ist der Stadtvertretung so rechtzeitig
zuzuleiten, dass er im Haushalt der Stadt berücksichtigt werden kann.
(4) Die Haushaltsführung des Verbandes wird durch die Rechnungsprüfer geprüft. Die
Entlastung des Vorstandes erfolgt bis zum 31. März des folgenden Rechnungsjahres durch
die Mitgliederversammlung (§ 5 Nr. 5). Für die Prüfung gilt Abschnitt I des
Kommunalprüfungsgesetzes vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250) entsprechend. Die
Durchführung der überörtlichen Prüfung obliegt dem Oberbürgermeister nach den
Vorschriften des Abschnitts II des Kommunalprüfungsgesetzes.


§ 12 Nebengebührnisse

Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachwarte und die ehrenamtlichen Ausbilder sowie die im
Auftrage des Verbandsvorsitzenden tätigen Feuerwehrführer können bei Dienstreisen
Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554)
erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorlage des Vorstandes.


§ 13 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen.
(2) Für die Beschlussfassung müssen 2/3 der Angehörigen der Mitgliederversammlung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von
¾ der Angehörigen der Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(3) Im Falle der Auflösung ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
des Verbandes für andere Zwecke im Brandschutz zu verwenden. Hierüber entscheidet die
Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 14 Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung, die Geschäftsordnung sowie alle sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des
Verbandes sind nach den Vorschriften der §§ 5 bis 10 der Durchführungsverordnung zur
Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 249) öffentlich
bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im
Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Mit dem
gleichen Tag tritt die Satzung vom 30. Dezember 1999 außer Kraft.
(2) Über alle bei der Auslegung der Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verbandes.
Schwerin, den 26. März 2011




Gerhard Lienau
Vorsitzender