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Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Schwerin
Am 5. November 1863 wurde die „Freiwillige Turner-Feuerwehr“ Schwerin gegründet. Im Jahr 1872 trat diese dem Niedersächsischen Feuerwehrverband bei. Dieser wurde am 26. Juli 1868 gegründet und wurde später der Feuerwehrverband für die Provinz Hannover. Als am 22. Juni 1879 der „Mecklenburgische Feuerwehrverband“ gegründet wurde trat die Schweriner Feuerwehr diesem bei und war bis zum Ende dessen Verbandsarbeit im Jahre 1938 auch hier Mitglied.
Nach der politischen Wende in der DDR im Jahre 1989 erfolgte mit Unterstützung der Kameraden aus Schleswig-Holstein ein Neuanfang auch bei der Feuerwehr. Am 6. Juni 1990 erfolgte die Gründung des „Stadtfeuerwehrverbandes Schwerin“ und dieser wurde bei der Gründungsversammlung des „Feuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern“ am 9. Dezember 1990 Mitglied in diesem Landesverband.
Bisherige Vorsitzende des Stadtfeuerwehrverbandes Schwerin
06.06.1990 – 03.09.1991 Kamerad Karl-Heinz Rönke, FF Schwerin-Wüstmark 03.09.1991 – 03.04.1992 Kamerad Ingo Sack, FF Schwerin-Mitte 03.04.1992 – 24.03.1994 Kamerad Gerhard Lienau, FF Schwerin-Schlossgarten 24.03.1994 – 01.07.1994 Kamerad Horst Nötzel, FF Schwerin-Warnitz 01.07.1994 – 18.04.1998 Kamerad Klaus Knüttel, Betriebsfeuerwehr „Siemens Kabelwerke“ GmbH 18.04.1998 – 05.05.2000 als Sprecher Kamerad Ingo Sack, FF Schwerin-Mitte 05.05.2000 – 13.03.2006 Kamerad Burghard Dreyer, FF Schwerin-Mitte 13.03.2006 – 20.05.2006 amt. Vorsitzender, Kamerad Wolfgang Grimm, FF Schwerin-Schlossgarten seit 20.05.2006 Kamerad Gerhard Lienau, FF Schwerin-Schlossgarten
Dem derzeitigem Vorstand gehören an:
Vorsitzender: Gerhard Lienau 1. Stadtbrandmeister gerhard.lienau@ff-schwerin.de
stellv. Vorsitzender: Wolfgang Grimm 2. Stadtbrandmeister wolfgang.grimm@ff-schwerin.de
Geschäftsführer: Marianne Wilder Oberfeuerwehrfrau
Weiterhin gehören als Beisitzer die 6 Wehrführer dazu.
Kontakt: info@ff-schwerin.de Anschrift: Stadtfeuerwehrverband Schwerin von-Stauffenberg-Str. 29 19061 Schwerin
Stadtjugendfeuerwehrwart: Markus Braun Oberlöschmeister jugendfeuerwehr@ff-schwerin.de
Ehrenmitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes Schwerin
06.06.1990 – † 02.11.2000 Kamerad Willy Kanter, FF Schwerin-Mitte 06.06.1990 – † 02.11.2000 Kamerad Walter Paplaczyk, FF Schwerin-Mitte 06.06.1990 Kamerad Ernst Andres, FF Schwerin-Mitte 06.06.1990 – † 29.09.2000 Kamerad Paul Süchting, FF Schwerin-Warnitz 06.06.1990 – † 26.07.2009 Kamerad Richard Katzberg, Betriebsfeuerwehr Siemens 06.06.1990 – † 13.08.2008 Kamerad Heinz Funk, Betriebsfeuerwehr Siemens 03.04.1992 Kamerad Karl-Heinz Rönke, FF Schwerin-Wüstmark 17.03.2001 Frau Irmtraut Jandausch, Abgeordnete 16.03.2002 Kamerad Ingo Sack, FF Schwerin-Mitte 20.05.2006 Kamerad Günther Kriewald, FF Schwerin-Mitte 20.05.2006 - † 12.04.2009 Kamerad Burghard Dreyer, FF Schwerin-Mitte 20.05.2006 Herr Wolfgang Schmülling, Dezernent der Stadtverwaltung
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Stadtfeuerwehrverband Schwerin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufgrund des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S. 426) wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Landeshauptstadt Schwerin vom 26.08.1999 und aufgrund der Genehmigung des Innenministeriums vom 9. Dezember 1999 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Name
Der Stadtfeuerwehrverband der Landeshauptstadt Schwerin, in dieser Satzung "Verband" genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2 Aufgaben
Der Verband hat vor allem die Aufgabe
1. die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern, 2. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu unterstützen, 3. die Jugendarbeit in den Feuerwehren zu unterstützen, 4. die Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst in Zusammenhang stehen, zu betreuen, 5. über Beschwerden von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren zu entscheiden, soweit es Verbandsangelegenheiten sind, 6. den Leiter der Berufsfeuerwehr als Vorgesetzten der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr (§ 8 Abs. 3 BrSchG) bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, 7. Stadtfeuerwehrtage zu veranstalten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können die Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Schwerin sein. Betriebsfeuerwehren (Werkfeuerwehren sind anerkannte Betriebsfeuerwehren) können auf Antrag Verbandsmitglied werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Verbandes zu richten. (2) Der Verband kann fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen sowie die Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Sie endet durch Austritt, Ausschluss, durch Entzug der Anerkennung, durch Auflösung der Mitgliedsfeuerwehr, durch Auflösung des Verbandes oder bei natürlichen Personen durch Tod.
Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und ist mindestens einen Monat zuvor schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
§ 4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören an:
1. der Vorstand des Verbandes, 2. je ein Delegierter pro angefangene 10 aktive Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren. Die Delegierten vertreten ihre Feuerwehr jeweils für den Zeitraum zwischen den ordentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), 3. die Fachwarte nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 (ohne Stimmrecht), 4. die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 (ohne Stimmrecht).
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen und zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Angehörigen der Mitglieder-versammlung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Angehörigen der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu
Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Die Mitgliederversammlung bleibt danach solange beschlussfähig, bis der Vorsitzende die Beschlußunfähigkeit feststellt. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Angehörigen der Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmmehrheit der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der Angehörigen der Mitgliederversammlung anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom amtierenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
1. wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Geschäftsführer für den Zeitraum von sechs Jahren, 2. bestätigt den Stadtjugendfeuerwehrwart und bestellt ihn als Mitglied des Vorstandes für den Zeitraum von sechs Jahren, 3. beschließt über die Aufnahme sowie den Entzug der Mitgliedschaft von Betriebsfeuerwehren, 4. beschließt über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft sowie über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern, 5. beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Verbandes sowie die Entlastung des Vorstandes, 6. beschließt über in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret erläuterte Anträge auf Satzungsänderung, 7. beschließt über Vorlagen des Vorstandes und in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret erläuterte Anträge der Mitglieder, 8. beschließt über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung und entscheidet über diese, 9. wählt aus ihrer Mitte die Rechnungsprüfer für den Zeitraum vom 2 Jahren.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammlung, Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr und Vorsitzender des Verbandes ist, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und den Wehrführern der Mitgliedsfeuerwehren als Beisitzern.
(2) Zum Vorsitzenden und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wermindestens sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt, die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren verpflichtet,
das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen, 2. die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3. die Erstattung des jährlichen Berichts über die Tätigkeit des Verbandes, 4. die Bestellung von Fachwarten, 5. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Ehrenmitgliedschaft und zur Entziehung derselben, 6. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung des Verbandes, 7. die Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder in Verbandsangelegenheiten, 8. der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den amtierenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(3) Der Geschäftsführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 Wahlen
(1) Wahlleiter ist der Vorsitzende oder ein von der Versammlung zu wählender Angehöriger der Mitgliederversammlung. Er bildet mit drei weiteren aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Vorsitzende selbst zur Wahl ansteht ist, falls nicht ein aus der Versammlung gewählter Wahlleiter zur Verfügung steht, der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das dienstälteste anwesende aktive Mitglied, Wahlleiter.
(2) Wahlvorschläge für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich einzureichen. Sie müssen von mindestens fünf Angehörigen der Mitgliederversammlung, von denen mindestens einer Wehrführer sein muss, unterzeichnet sein. Wahlvorschläge für den Geschäftsführer müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich dem Vorsitzenden vorliegen und von mindestens fünf Angehörigen der Mitgliederversammlung, von denen mindestens einer Wehrführer sein muss, unterzeichnet sein.
(3) Der Wahlvorstand schlägt der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin den zum Vorsitzenden bzw. zu seinem Stellvertreter gewählten zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer/stellvertretender Stadtwehrführer für die Dauer der Wahlperiode (§ 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BrSchG) vor.
(4) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus seinem Amt ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(6) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde (§ 28 BrSchG) innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Jedes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der obersten Aufsichtsbehörde einlegen.
(7) Bei Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Verbandes mitzuteilen.
§ 10 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Der Verband kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Mitgliederversammlung und Vorstand können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 11 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Der Verband stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf.
(2) Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt durch
1. Mitgliedsbeiträge, 2. freiwillige Beiträge, 3. sonstige Zuwendungen.
(3) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden und Gemeindeverbände sind sinngemäß anzuwenden. Der Haushaltsvoranschlag ist der Stadtvertretung so rechtzeitig zuzuleiten, dass er im Haushalt der Stadt berücksichtigt werden kann.
(4) Die Haushaltsführung des Verbandes wird durch die Rechnungsprüfer geprüft. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt bis zum 31. März des folgenden Rechnungsjahres durch die Mitgliederversammlung (§ 5 Nr. 5). Für die Prüfung gilt Abschnitt I des Kommunalprüfungsgesetzes vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250) entsprechend. Die Durchführung der überörtlichen Prüfung obliegt dem Oberbürgermeister nach den Vorschriften des Abschnitts II des Kommunalprüfungsgesetzes.
§ 12 Nebengebührnisse
Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachwarte und die ehrenamtlichen Ausbilder sowie die im Auftrage des Verbandsvorsitzenden tätigen Feuerwehrführer können bei Dienstreisen Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554) erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorlage des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Für die Beschlussfassung müssen 2/3 der Angehörigen der Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Angehörigen der Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(3) Im Falle der Auflösung ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes für andere Zwecke im Brandschutz zu verwenden. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzung, die Geschäftsordnung sowie alle sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Verbandes sind nach den Vorschriften der §§ 5 bis 10 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 249) öffentlich bekanntzumachen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Abdruck im Stadtanzeiger der Landeshauptstadt Schwerin. Das Bekanntmachungsblatt erscheint 14tägig und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen und wird in die Haushalte geliefert.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung vom 3. September 1991 außer Kraft.
(2) Über alle bei der Auslegung der Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verbandes.
Schwerin, den 30. Dezember 1999
Sack
Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr
Stadtfeuerwehrverband Schwerin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beitragsordnung
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes der Landeshauptstadt Schwerin vom 26.08.1999 wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Landeshauptstadt Schwerin , nachfolgend "Verband" genannt, vom 26.08.1999 folgende Beitragsordnung erlassen:
§ 1 Beitragspflichtige
(1) Mitglieder des Verbandes können satzungsgemäß sein
1. die Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Schwerin, 2. Betriebsfeuerwehren, 3. fördernde Mitglieder, 4. Ehrenmitglieder.
(2) Da Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren gemeindliche bzw. betriebliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, sind Beitragspflichtige
1. die Landeshauptstadt Schwerin für ihre Freiwilligen Feuerwehren, 2. das jeweilige Unternehmen für die Betriebsfeuerwehren, 3. das jeweilige fördernde Mitglied.
Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 2 Berechnungsgrundlage
Die Beitragsberechnung erfolgt für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren auf Basis der Anzahl der aktiven Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres als Jahresbeitrag. Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird pro Mitglied erhoben. Bei Neuaufnahmen im 1. Halbjahr wird der volle Jahresbeitrag fällig, erfolgt die Aufnahme im 2. Halbjahr, wird der halbe Jahresbeitrag fällig. Diese sind innerhalb von 4 Wochen ab Aufnahme zu zahlen.
§ 3 Beitragszahlweise
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bis zum 31. März des Jahres auf das vom Verband benannte Konto zu zahlen. Es wird angestrebt, Beitragszahlungen möglichst im Bankeinzugsverfahren zu erheben.
§ 4 Beitragshöhe
Es werden folgende Jahresbeiträge festgesetzt:
1. Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren EURO 10,25 pro aktives Mitglied
2. fördernde Mitglieder
EURO 25,60 pro Mitglied für natürliche Personen als Mindestbeitrag
EURO 51,00 pro Mitglied für juristische Personen als Mindestbeitrag
§ 5 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Beitragsordnung außer Kraft.
Schwerin, den 26.08.1999
Sack
Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr
Alle Rechte vorbehalten Copyright © 2001 Stadtfeuerwehrverband Schwerin letzte Aktualisierung dieser Seiten:
Auf Grund der Umstellung auf EURO aktualisiert am 17.01.2002
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